Satzung

Satzung

vom 06.03.2006, genehmigt durch Schreiben der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion Trier vom 19.04.2006 (AZ: 15678/23), 1. Änderung durch die 11. Sitzung des Kuratoriums vom 20.11.2006 in Kraft getreten am 28.02.2007, genehmigt durch Schreiben der ADD, Trier vom 28.02.2007 (AZ: 15678-57/23), 2. Änderung durch die 8. Sitzung des Kuratoriums vom 13.05.2019 genehmigt durch Schreiben der ADD, Trier vom 28.11.2019 (AZ: 15678-57/23)

Name und Sitz

§ 1 Name und Sitz

1.
Die Stiftung führt den Namen „Akademie für Ärztliche Fortbildung in Rheinland-Pfalz“. Sie ist eine öffentliche Stiftung des bürgerlichen Rechts.

2.
Die Stiftung hat ihren Sitz in Mainz.

Zweck der Stiftung

§ 2 Zweck der Stiftung

Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinn des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Die Stiftung ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Ihre Aufgabe ist es, die berufliche Fortbildung und Kompetenz der in Rheinland-Pfalz tätigen Ärzte sowie der in medizinischen Assistenzberufen Tätigen zu fördern. Dies erfolgt durch die Errichtung und Unterhaltung einer Akademie für Ärztliche Fortbildung, um wissenschaftliche Erkenntnisse und praktische Erfahrungen zu vermitteln.

Vermögen der Stiftung

§ 3 Vermögen der Stiftung

1.
Die Stifter, das heißt die Landesärztekammer Rheinland-Pfalz, die Bezirksärztekammern Koblenz, Pfalz, Rheinhessen und Trier und die Kassenärztliche Vereinigung Rheinland-Pfalz – sämtlich Körperschaften des öffentlichen Rechts – statten zu den in § 2 genannten Zwecken die Stiftung mit einem Vermögen von insgesamt 1.000.000,00 Euro aus.

2.
Die genannten Körperschaften stellen der Stiftung darüber hinaus finanzielle Mittel zur Verfügung, wenn und soweit dies für die dauernde und nachhaltige Durchführung des Stiftungszwecks erforderlich ist.

3.
Die Stiftung kann neben Zustiftungen der Stiftungsgründer Kostenbeiträge und sonstige Zuwendungen Dritter für den Stiftungszweck entgegennehmen.

4.
Die Stiftung darf aus ihren Einnahmen ganz oder teilweise Rücklagen bilden, wenn dies dem Stiftungszweck dient.

Stiftungsorgane

§ 4 Stiftungsorgane

Organe der Stiftung sind:
a) das Kuratorium (§ 5) und
b) der Vorstand (§ 6)

Kuratorium

§ 5 Kuratorium

1.
Dem Kuratorium gehören an:

Die jeweiligen Vorsitzenden der Bezirksärztekammer und vier Vertreter der Landes-KV, im Verhinderungsfall ihre Stellvertreter. 1)

Die Entsendung der Vertreter der KV Rheinland-Pfalz erfolgt durch deren Vorstand.

Das Kuratorium hat das Recht, sich bis zu drei Mitglieder zu zu wählen, wenn es dies im Interesse der Stiftung für zweckmäßig hält.

2.
Die Amtszeit der Mitglieder des Kuratoriums, die Vorsitzende der in Absatz 1 genannten Körperschaften sind, deckt sich mit der Dauer des für diese Körperschaften ausgeübten Amts.

Im Übrigen beträgt sie sechs Jahre.

Eine Wiederbestellung ist möglich.

3.
Das Kuratorium bestimmt die Richtlinien für die Aufgabengestaltung und finanzielle Umsetzung der Stiftungsziele.

Im Übrigen obliegen ihm
_die Änderung der Satzung und Beschlussfassung über eine Geschäftsordnung
_die Wahl und Abwahl der Mitglieder des Vorstandes sowie des wissenschaftlichen Direktors der Akademie
_die Feststellung des Jahresvoranschlages
_die Annahme der Jahresrechnung sowie die Entlastung des Vorstandes,
_die Bestellung des Wirtschaftsprüfers
_Beschlussfassungen betr. Rechtsgeschäfte über Grundstücke
_Beschlussfassung über sonstige ihm vom Vorstand oder dem wissenschaftlichen Direktor unterbreiteten Angelegenheiten

4.
Sitzungen des Kuratoriums werden von dem Vorsitzenden des Vorstandes bzw. dessen Stellvertreter mindestens einmal jährlich einberufen.

Im Übrigen sind sie einzuberufen, wenn die Hälfte der Mitglieder des Kuratoriums oder des Vorstandes dies beantragt.

5.
Der Vorstand ist zu den Sitzungen des Kuratoriums hinzuzuziehen. Der Vorstandsvorsitzende, im Verhinderungsfall sein Stellvertreter, leitet die Sitzungen des Kuratoriums.

6.
Die Schriften und Buchungsunterlagen der Stiftung sowie der Bestand des Vermögens werden durch beauftragte Mitglieder des Kuratoriums jährlich eingesehen und geprüft.

Die Revisionsberichte der mit der Prüfung der Buchhaltung und der Jahresrechnungen jährlich zu beauftragenden vereidigten Wirtschaftsprüfer sind den Beauftragten des Kuratoriums vorzulegen.

Diese erstatten dem Kuratorium Bericht.

1) § 5 Abs. 1 Satz 1 in Kraft ab 28.11.2019

Vorstand

§ 6 Vorstand

1.
Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter, dem jeweiligen Präsidenten der Landesärztekammer und dem Vorsitzenden des Vorstandes der KV Rheinland-Pfalz. Im Verhinderungsfall benennt der Präsident der Landesärztekammer bzw. der Vorsitzende des Vorstandes der KV Rheinland-Pfalz seinen Vertreter aus den Reihen seines Vorstandes. 2)

2.
Der Vorsitzende sowie dessen Stellvertreter wird vom Kuratorium vorgeschlagen und in geheimer schriftlicher Wahl für die Dauer von sechs Jahren gewählt.

Die Mitglieder des Vorstandes bleiben bis zur jeweiligen Neuwahl im Amt.

Nachwahlen innerhalb der Amtszeit und Wiederwahlen sind zulässig.

Das Kuratorium kann die Mitglieder des Vorstandes aus wichtigem Grund mit einer Mehrheit von 2/3 seiner Mitglieder ihres Amtes entheben.

3.
Dem Vorstand obliegt die Durchführung der sich aus dem Stiftungszweck ergebenden Aufgaben nach Maßgabe der vom Kuratorium erlassenen Richtlinien.

Er beschließt über alle Angelegenheiten, die nicht dem Kuratorium vorbehalten sind.

4.
Der Vorstand tagt nach Bedarf.

Die Sitzungen werden vom Vorsitzenden einberufen und geleitet.

5.
Der Vorstand legt dem Kuratorium außer der Jahresrechnung und dem Jahresvoranschlag einen Bericht über die zur Erzielung des Stiftungszwecks durchgeführten Maßnahmen und die Verwaltung der Stiftung vor.

2) § 6 Abs. 1 Satz 2 in Kraft ab 28.02.2007

Wissenschaftlicher Direktor

§ 7 Wissenschaftlicher Direktor

1.
Die Tätigkeit des wissenschaftlichen Direktors besteht in der Umsetzung gegebener und Initiierung neuer Aufgaben der Stiftung sowie der Geschäftsführung der Akademie.

Er organisiert Veranstaltungen mit Fortbildungs- und Weiterbildungsinhalten, um die in der Aus- und Weiterbildung erworbenen Kompetenzen zu erhalten und zu erweitern.

Die Fortbildungs- und Weiterbildungsinhalte sind entsprechend den Entwicklungen der Medizin zu aktualisieren und darzustellen.

Organisierte Veranstaltungen mit Weiterbildungsinhalten werden in Absprache mit der Landesärztekammer Rheinland-Pfalz und gegebenenfalls der Kassenärztlichen Vereinigung Rheinland Pfalz angeboten. 3)

2.
Die Amtszeit des wissenschaftlichen Direktors beträgt sechs Jahre.
Der Direktor wird vom Kuratorium gewählt.
Seine Wiederwahl ist möglich.

3) § 7 Abs. 1 Satz 2-4 in Kraft ab 28.11.2019

Gerichtliche und außergerichtliche Vertretung

§ 8 Gerichtliche und außergerichtliche Vertretung

Die Stiftung wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden, im Verhinderungsfall durch den stellvertretenden Vorsitzenden vertreten.

Zahlungsanweisungen bedürfen der Unterschrift des wissenschaftlichen Direktors und eines weiteren Mitglieds des Vorstandes oder Kuratoriums.

Der wissenschaftliche Direktor ist jedoch berechtigt, Einzelanweisungen bis zur Höhe von maximal 2.500,00 Euro zu verfügen.

Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung

§ 9 Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung

Die Organe der Stiftung sind beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist.

Sie fassen ihre Beschlüsse, sofern im Einzelnen nichts anderes bestimmt ist, mit einfacher Mehrheit.

Über einen Gegenstand der Tagesordnung, über den wegen Beschlussunfähigkeit eine Entscheidung nicht getroffen werden kann, kann in der folgenden Sitzung ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder ein Beschluss gefasst werden, wenn bei der Einladung hierauf hingewiesen worden ist.

Beschlüsse des Kuratoriums über einzelne Fragen, über die nicht geheim abzustimmen ist, können auch im schriftlichen Verfahren herbeigeführt werden. 4)

4) § 9 Satz 2-4 in Kraft ab 28.11.2019

Ehrenamtliche Tätigkeit

§ 10 Ehrenamtliche Tätigkeit

Die Mitglieder des Vorstandes und Kuratoriums sind ehrenamtlich tätig.

Für die Tätigkeit der Mitglieder der Organe der Akademie werden notwendige Aufwendungen erstattet.

Der wissenschaftliche Direktor sowie der Vorstandsvorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende erhalten nach Maßgabe des Kuratoriums eine monatliche Aufwandsentschädigung. 5)

5) § 10 Satz 3 in Kraft ab 28.11.2019

Verwendung des Stiftungsvermögens und der Erträge

§ 11 Verwendung des Stiftungsvermögens und der Erträge

1.
Das Stiftungsvermögen und etwaige Erträge des Stiftungsvermögens dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke (Errichtung der Akademie sowie Förderung des Stiftungszwecks) verwendet werden.

Die Kosten der laufenden Unterhaltung der Akademie sind – soweit etwaige Erträge des Stiftungsvermögens hierfür nicht ausreichend sind – aus den Kostenbeiträgen und den Zuwendungen der Stifter oder Dritter (§ 3 Abs. 2 u. 3 der Satzung) zu decken.

Es dürfen keine Personen durch Verwaltungsaufgaben oder Ausgaben, die den Zwecken der Stiftung fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

2.
Die Mitglieder der Organe haben keinen Anspruch auf Erträgnisse der Stiftung. Vermögensvorteile dürfen ihnen nicht zugewendet werden.

Satzungsänderung und Zweckerweiterung der Stiftung

§ 12 Satzungsänderung und Zweckerweiterung der Stiftung

Das Kuratorium kann mit einer Mehrheit von zwei Drittel seiner Mitglieder die Satzung der Stiftung ändern oder der Stiftung einen weiteren Zweck geben, sofern dieser ebenfalls ausschließlich und unmittelbar gemeinnützig ist.

Erlöschen der Stiftung und Verwendung des Stiftungsvermögens

§ 13 Erlöschen der Stiftung und Verwendung des Stiftungsvermögens

Bei Erlöschen der Stiftung oder bei Wegfall ihres bisherigen steuerbegünstigten Zweckes erhalten die Stifter bzw. ihre Rechtsnachfolger ihre eingezahlten Kapitalanteile und für den gemeinen Zweck etwa geleisteten Sacheinlagen zurück.

Ein danach verbleibendes restliches Vermögen fällt als Sondervermögen mit dem ausschließlichen Zweck der Verwendung für ärztliche Fortbildung an die Landesärztekammer Rheinland-Pfalz bzw. deren Rechtsnachfolger.

Aufsicht

§ 14 Aufsicht

Die Stiftung unterliegt der staatlichen Aufsicht 6) nach Maßgabe des jeweils geltenden Stiftungsrechts.

6) Diese wird derzeit durch die ADD, Trier ausgeübt.

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