Satzung Förderverein

Förderverein für Ärztliche Fortbildung in

Rheinland-Pfalz e.V.

Satzung Förderverein

Präambel

Präambel

Der Förderverein für Ärztliche Fortbildung in Rheinland-Pfalz unterstützt die ärztliche Fortbildung und trägt so zur Qualitätssicherung in der Medizin bei.

Es ist das besondere Ziel des Vereins, die Fortbildung zu optimieren durch den Einsatz neuzeitlich didaktischer Technologie, durch Moderatoren-Training und eine attraktive und kommunikative Form der Veranstaltungen.

Der Förderverein für Ärztliche Fortbildung ist als gemeinnützige Institution anerkannt. Er vergibt in Höhe der aufgewendeten Fördermittel entsprechende Spendenbescheinigungen zur Vorlage beim jeweiligen Finanzamt.

Name und Sitz

§ 1 Name und Sitz

(1) Der Verein führt den Namen „Förderverein für Ärztliche Fortbildung in Rheinland-Pfalz e.V.“
Sitz des Vereins ist Mainz.

(2) Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Mainz eingetragen.

(3) Der Sitz des Vereins ist Mainz.

(4) Die Dauer des Vereins ist unbeschränkt.

(5) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

Zweck des Vereins

§ 2 Zweck des Vereins

(1) Der Verein soll die Ziele der Akademie für Ärztliche Fortbildung in Rheinland-Pfalz ideell und materiell gemäß den Ausführungen in der Präambel fördern.

(2) Ziele der Akademie sind die Verbesserung der Krankenversorgung und der Qualitätssicherung ärztlichen Handelns insbesondere durch

_die Förderung der beruflichen, wissenschaftlichen Fortbildung der Mitglieder der Landesärztekammer, insbesondere in der Anwendung und Umsetzung evidenzbasierter Leitlinien und

_die Durchführung von wissenschaftlichen Veranstaltungen.

Gemeinnützigkeit

§ 3 Gemeinnützigkeit

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

(2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Keine Person darf durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(3) Die Mitglieder des Vorstandes haben Anspruch auf Ersatz der tatsächlich anfallenden Aufwendungen, die durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind (§ 679 BGB). Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefonkosten sowie Kopier- und Druckkosten.

(4) Der Anspruch auf Aufwendungen kann nur innerhalb einer Frist von 3 Monaten nach der Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit prüffähigen Belegen und Aufstellungen nachgewiesen werden.

Mitgliedschaft

§ 4 Mitgliedschaft

(1) Mitglieder können natürliche und juristische Personen und Personengemeinschaften sein.

(2) Über die Aufnahme eines Mitglieds entscheidet der Vorstand.

(3) Die Mitgliedschaft endet durch Tod oder schriftliche Austrittserklärung. Der Austritt kann nur zum Ende eines Rechnungsjahres mit einer Frist von drei Monaten schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden. Der Vorstand kann ein Mitglied aus einem wichtigen Grund ausschließen; er teilt den Ausschluss dem Mitglied schriftlich mit. Bei Widerspruch entscheidet die Mitgliederversammlung über den Ausschluss.

Beitrag

§ 5 Beitrag

Die Mitglieder zahlen einen Beitrag, der von der Mitgliederversammlung festgelegt wird.

Organe und Einrichtungen

§ 6 Organe und Einrichtungen

Organe des Vereins sind Vorstand und die Mitgliederversammlung. Die Einrichtung eines Beirats ist möglich.

Vorstand

§ 7 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, bis zu zwei Stellvertretern des Vorsitzenden, dem Schatzmeister, dem Schriftführer und dem Vorsitzenden der Akademie für Ärztliche Fortbildung Rheinland-Pfalz, der nicht Vorsitzender des Vereins sein kann. Der wissenschaftliche Direktor der Akademie für Ärztliche Fortbildung gehört dem Vorstand mit beratender Stimme an.

(2) Die Mitglieder des Vorstands werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt. Die Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand führt die Geschäfte bis zur Wahl seines Nachfolgers.

(3) Die Wahl des Vorstandes kann auch „en bloc“ erfolgen, wenn sich für den Vorschlag eine einfache Mehrheit der Mitglieder findet.

(4) Die Beschlüsse des Vorstands werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sind.

(5) Der Vorstand hat die Vereinsgeschäfte zu führen. Er beruft die Vorstandssitzungen und die Mitgliederversammlungen des Vereins ein. In allen Organen führt der Vorsitzende oder der Stellvertreter des Vorsitzenden den Vorsitz. Das Nähere ist durch eine Geschäftsordnung zu regeln, die von der Mitgliederversammlung zu genehmigen ist.

(6) Der Vorstand hat der Mitgliederversammlung die zur Erreichung der Vereinsziele erforderlichen Vorschläge zu unterbreiten und die von der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse auszuführen.

(7) In wichtigen Angelegenheiten, die der Mitgliederversammlung zur Entscheidung vorzulegen sind, ist der Vorstand zu handeln berechtigt, wenn sich die Erledigung der Angelegenheit nicht bis zur nächsten Mitgliederversammlung zurückstellen lässt. Der Vorstand hat jedoch auf der nächsten Mitgliederversammlung hierüber zu berichten und die Zustimmung der Mitgliederversammlung einzuholen.

Vertretung des Vereines

§ 8 Vertretung des Vereins

Der Vorsitzende des Vorstands und der Schriftführer sind Vorstand im Sinne des Paragraphen 26 BGB. Beide sind allein vertretungsberechtigt.

Mitgliederversammlung

§ 9 Mitgliederversammlung

(1) Die Versammlung der Mitglieder wird wenigstens einmal im Jahr einberufen. Sie ist auch dann einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert.

(2) Der Vorstand bestimmt Zeit, Ort und Tagesordnung der Mitgliederversammlung. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand mit einer Frist von drei Wochen schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung. Bei Beschlüssen über Satzungsänderungen müssen auf der Tagesordnung diese inhaltlich angekündigt werden.

(3) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn ein Drittel der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt.

(4) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. Eine Mehrheit von drei Viertel der anwesenden Stimmberechtigten ist zur Beschlussfassung über Satzungsänderungen erforderlich.

(5) Die Mitgliederversammlung kann virtuell stattfinden. Der Vorstand entscheidet darüber, ob die Mitgliederversammlung virtuell oder in persönlicher Anwesenheit stattfindet.

(6) Die virtuelle Mitgliederversammlung findet über eine geeignete Plattform statt.

(7) Die Mitglieder sind für die technischen Teilnahmevoraussetzungen an ihren Endgeräten selbst verantwortlich.

Aufgaben der Mitgliederversammlung

§ 10 Aufgaben der Mitgliederversammlung

Der Mitgliederversammlung obliegt

1. die Wahl der Mitglieder des Vorstands
2. die Entgegennahme des Geschäftsberichts
3. die Wahl der Rechnungsprüfer und die Genehmigung der Rechnungsprüfung
4. die Entlastung des Vorstands
5. die Entscheidung über Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins
6. die Entscheidung über Anträge, die ihr aus ihrer Mitte oder vom Vorstand vorgelegt werden
7. Beschlussfassung über die Errichtung eines Beirates.

Niederschrift

§ 11 Niederschrift

Über die Mitgliederversammlung ist eine vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter und vom Schriftführer oder von einem von der Versammlung gewählten Protokollführer zu unterzeichnende Niederschrift zu fertigen.

Beirat

§ 12 Beirat

Dem Vorstand kann ein Beirat zur Seite gestellt werden, dessen Mitglieder vom Vorstand berufen werden.

Auflösung des Vereins

§ 13 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer besonderen, zu diesem Zweck mit einer Frist von einem Monat einzuberufenden außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Viertel der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder Wegfall des Vereinszwecks sowie bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke wird das Vereinsvermögen der Akademie für Ärztliche Fortbildung in Rheinland-Pfalz zur Verfügung gestellt. Diese hat es im Rahmen ihrer Aufgaben gemäß § 2 ihrer Satzung in der Fassung vom 10.02.98 unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden.

Mainz, den 18.01.2011

So erreichen Sie uns

Förderverein für Ärztliche Fortbildung in Rheinland-Pfalz

Mittlere Bleiche 40

55116 Mainz

foerderverein(at)aaef-rlp.de

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